Feststellungsinteresse zur Klärung des Inhaltseiner Dienstbarkeit

Das Feststellungsbegehren setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Ein solches fehlt in der Regel, wenn dem Rechtsinhaber eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (Subsidiarität der Feststellungsklage) (Erw. 1.2.2). Gleichzeitig sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Begründung auszulegen (Erw. 1.2.2). Für eine Klage nach Art. 738 ZGB, die auf die Klärung des Inhalts einer Dienstbarkeit zielt, ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich zu bejahen (Erw. 1.2.2). 5A_93/2023 vom 20. September 2023 

Anfechtung Verwertung durch Beschwerde

5A_445/2023 vom 2. Oktober 2023 Gemäss Art. 132a Abs. 1 SchKG, der auf die Verwertung von Immobilien anwendbar ist (Art. 143a SchKG), kann die Verwertung nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden (E. 4.1.1). Im Rahmen einer Klage kann der Einwand der fehlenden Vollmacht des sogenannten Vertreters des Zuschlagsempfängers erhoben werden (E. 4.1.1).
Gemäss Art. 58 Abs. 2 VZG kann das Amt vor der Erteilung des Zuschlags verlangen, dass diejenigen, die als Vertreter eines Dritten oder als Organe einer juristischen Person bieten, ihre Vollmacht nachweisen. Dieser Nachweis kann während der Versteigerung verlangt werden, muss aber spätestens zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erfolgen. Wenn der Vertreter den Zuschlag bekommt, muss der Auktionsleiter diese Vollmachten den Akten beifügen (E. 4.1.2). Wenn das Amt keinen Beleg dafür vorlegt, dass es vor dem Zuschlag oder während der Versteigerung die Vollmacht des Zuschlagsempfängers erhalten hat, dann kommt das Amt seiner Beweislast nicht nach und der Vertreter kann nicht ein Geschäft im Namen der Gesellschaft rechtsgültig abschließen (E. 4.3).

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